Die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzt die Zivilprozessordnung. Das Handelsgericht kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen.
Im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wurde Ende Februar 2020 die mündliche Hauptverhandlung auf den 7. April 2020 festgelegt. Nach Ausbruch der Coronavirus-Pandemie ordnete die Vizepräsidentin die Durchführung dieser Hauptverhandlung per Videokonferenz mit der Smartphone-Applikation "ZOOM Cloud Meetings" an. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Handelsgericht erfolglos die Absage der Hauptverhandlung und nahm an dieser in der Folge nicht teil. Das Handelsgericht hiess die Klage vollumfänglich gut. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts und die Rückweisung der Sache zur rechtskonformen Durchführung des Verfahrens.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Das Handelsgericht verfügte über keine gesetzliche Grundlage, um eine Videokonferenz gegen den Willen einer Partei anzuordnen, und es kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen.
Die Zivilprozessordnung (ZPO) konzipiert die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und der Gerichtsmitglieder. Das Gesetz setzt für die elektronische Kommunikation mit den Parteien im Zivilverfahren grundsätzlich deren Einverständnis voraus. Der Umstand, dass es offenbar schwierig war, einen Termin für die Hauptverhandlung zu finden, ändert daran nichts. Gleiches gilt in Bezug auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Artikel 29 Absatz 1 Bundesverfassung). Ebenso wenig vermag die ausserordentliche Lage der Coronavirus-Pandemie die Anordnung der Videokonferenz zu stützen. Da die Anordnung der Videokonferenz ist unzulässig.